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   BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13   

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BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 (https://dejure.org/2015,11628)
BAG, Entscheidung vom 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 (https://dejure.org/2015,11628)
BAG, Entscheidung vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 (https://dejure.org/2015,11628)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

  • openjur.de

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 140 BGB, § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB

  • IWW

    §§ 133, ... 157 BGB, § 4 Satz 1 KSchG, § 613a BGB, § 613a Abs. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a Abs. 5 BGB, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB, § 613a Abs. 1 bis Abs. 4 BGB, § 112a Abs. 2 BetrVG, §§ 111 ff. BetrVG, § 112a BetrVG, § 613a Abs. 6 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 15 KSchG, § 140 BGB, § 91 Abs. 1 SoldG, § 79 Abs. 1 BPersVG, § 79 Abs. 4 BPersVG, § 68 Abs. 2 BPersVG, § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB, § 295 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagerverwalters bei den britischen Streitkräften

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte - Unterrichtung bei Betriebsübergang - Annahmeverzug

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

  • rewis.io

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagerverwalters bei den britischen Streitkräften

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsübergang: Vollständigkeit der Unterrichtung in Bezug auf Tarifverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Beschränkung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei öffentlichem Arbeitgeber auf Dienststelleneinzugsbereich

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Unterrichtung beim Betriebsübergang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3119
  • NZA 2015, 866
  • BB 2015, 1524
  • BB 2015, 1595
  • DB 2015, 2760
  • JR 2017, 546
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 16; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, BAGE 145, 265) .

    aa) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht besteht und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, BAGE 145, 265) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 22; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265) .

    Es ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 16; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, BAGE 145, 265) .

    aa) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht besteht und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, BAGE 145, 265) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 22; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265) .

    Es ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier das Vereinigte Königreich - auftritt (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 11; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 17) .

    Anders als bei der ordentlichen Kündigung (vgl. dazu etwa BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - und - 2 AZR 561/11 -) reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber zunächst vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht möglich, und sodann eine dem widersprechende Darlegung des Arbeitnehmers abwartet.

    Regelungen zum Kündigungsschutz enthält lediglich § 8 SchutzTV (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 32) .

    Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 2012 (- 2 AZR 552/11 - und - 2 AZR 561/11 -) zugrunde lagen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, die Streitkräfte hätten entschieden, die Stelle bis auf Weiteres gar nicht zu besetzen.

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit es um die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB geht, der Übergang eines Betriebsteils gleich (vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26) .

    Allerdings kommt § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG (ABl. L 82 vom 22. März 2001, S. 16) im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur bei der Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten, nicht aber von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Anwendung (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 53 f., Slg. 2011, I-7491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 24) .

    Als wirtschaftlich gelten auch solche Tätigkeiten, die im allgemeinen Interesse und ohne eigenen Erwerbszweck erbracht werden, wenn sie im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern stehen, die ihrerseits einen Erwerbszweck verfolgen (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 44, aaO; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 35) .

    Dagegen liegt eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse vor, wenn in einer hinreichend qualifizierten Weise von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen Gebrauch gemacht wird (vgl. EuGH 29. April 2010 - C-160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 79, Slg. 2010, I-3713; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 35) .

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    (1) Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 mwN) .

    § 613a Abs. 5 BGB gebietet daher eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs - etwa darüber, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Erwerber zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer führen -, wenn darin ein relevantes Kriterium für einen möglichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gesehen werden muss ( BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 30; 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06  - Rn. 32 ) .

    Zu den wirtschaftlichen Folgen iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören auch solche Veränderungen, die sich den Bestimmungen des § 613a Abs. 1 bis Abs. 4 BGB nicht als unmittelbare rechtliche Folge entnehmen lassen ( BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - aaO für eine Sozialplanprivilegierung der Erwerberin nach § 112a Abs. 2 BetrVG; 10. November 2011 - 8 AZR 430/10  - Rn. 28 ) .

    (bb) Das Fehlen einer Sozialplanpflichtigkeit des Erwerbers nach § 112a Abs. 2 BetrVG ist eine mit dem Betriebsübergang entstehende veränderte rechtliche Situation, die wegen der wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben mitgeteilt werden muss (BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 31) .

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Zu den wirtschaftlichen Folgen iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören auch solche Veränderungen, die sich den Bestimmungen des § 613a Abs. 1 bis Abs. 4 BGB nicht als unmittelbare rechtliche Folge entnehmen lassen ( BAG 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - aaO für eine Sozialplanprivilegierung der Erwerberin nach § 112a Abs. 2 BetrVG; 10. November 2011 - 8 AZR 430/10  - Rn. 28 ) .

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers - und sei es nach weiteren Erkundigungen - in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 36) .

    § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB verpflichtet die Arbeitgeberseite in einem solchen Fall nicht zu der rechtlich objektiv zutreffenden Darstellung, sondern verlangt nur eine rechtlich vertretbare Auskunft (BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 29; 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 119, 81) .

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 561/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Anders als bei der ordentlichen Kündigung (vgl. dazu etwa BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - und - 2 AZR 561/11 -) reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber zunächst vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht möglich, und sodann eine dem widersprechende Darlegung des Arbeitnehmers abwartet.

    Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 2012 (- 2 AZR 552/11 - und - 2 AZR 561/11 -) zugrunde lagen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, die Streitkräfte hätten entschieden, die Stelle bis auf Weiteres gar nicht zu besetzen.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist allerdings dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber dabei nach angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, eine rechtlich vertretbare Position einnimmt (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - Rn. 23, BAGE 119, 81) .

    § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB verpflichtet die Arbeitgeberseite in einem solchen Fall nicht zu der rechtlich objektiv zutreffenden Darstellung, sondern verlangt nur eine rechtlich vertretbare Auskunft (BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 29; 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 119, 81) .

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Allerdings kommt § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG (ABl. L 82 vom 22. März 2001, S. 16) im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur bei der Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten, nicht aber von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Anwendung (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 53 f., Slg. 2011, I-7491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 24) .

    Als wirtschaftlich gelten auch solche Tätigkeiten, die im allgemeinen Interesse und ohne eigenen Erwerbszweck erbracht werden, wenn sie im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern stehen, die ihrerseits einen Erwerbszweck verfolgen (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 44, aaO; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 35) .

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13

    Parteibezeichnung - Prozessstandschaft

    Auszug aus BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
    Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier das Vereinigte Königreich - auftritt (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 11; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 17) .

    Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitskräfte bleibt dagegen der Entsendestaat (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 22; 9. Februar 1993 - 1 ABR 43/92 - zu B II 2 c der Gründe mwN) .

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 606/98

    Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 421/02

    Betriebsübergang - Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 77/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Tarifvertrags

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 43/92

    Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei

  • LAG Hamm, 01.08.2013 - 8 Sa 215/13

    Unterrichtungspflichten bei Betriebsübergang

  • BAG, 17.12.2015 - 2 AZR 304/15

    ("Vorsorgliche" Änderungskündigung - Auslegung des Klageantrags

    Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 14) .

    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 77/11 - Rn. 17) .

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 535/13

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

    Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 18; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22, BAGE 150, 234; 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13) .
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist (vgl. etwa BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 30; 14. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 29 f.) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR

    Des Weiteren kann im Falle einer Betriebsstilllegung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers durch außerordentliche Kündigung (mit Auslauffrist) zulässig sein (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39, juris = ZTR 2015, 468).

    Ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis muss nicht über Jahre hinweg aufrechterhalten werden (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39, juris = ZTR 2015, 468; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17, juris = NJW 2014, 3180).

    Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39, juris = ZTR 2015, 468; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17, juris = NJW 2014, 3180).

    Es ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 40, juris = ZTR 2015, 468; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 22, juris = NJW 2014, 3180).

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2015 - 1 Sa 733/15

    Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang

    Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 18, juris; BAG 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 18, BAGE 146, 161; BAG 22.11.2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, juris).

    bb) Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt (vgl. nur: BAG 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 18, juris; BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 mwN).

  • LAG Köln, 11.11.2021 - 8 Sa 358/21

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; tariflich unkündbar

    - 2 AZR 50/19 - 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 - 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 -;.

    Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (vgl. etwa BAG 27.6.2019 - 2 AZR 50/19; 26.3.2015, 2 AZR 783/13; 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; 20.6.2013 - 2 AZR 379/12; 24.1.2013 - 2 AZR 453/11; 10.5.2007 - 2 AZR 626/05 - jeweils mwN).

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (vgl. etwa BAG 27.6.2019 - 2 AZR 50/19; 26.3.2015, 2 AZR 783/13; 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; BAG 10.5.2007 - 2 AZR 626/05 - jeweils mwN).

    Anders als bei der ordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber zunächst vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht möglich, um sodann eine dem widersprechende Darlegung des Arbeitnehmers abzuwarten (vgl. etwa BAG 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; 26.3.2015 - 2 AZR 783/13; 22.11.2012, 2 AZR 673/11 - jeweils mwN).

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 92/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines

    Dieser gewährt den bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmern eine besondere soziale Sicherung (vgl. hierzu BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 22 mwN; 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 29) .

    Erst wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ist nach § 4 Ziff. 2 Buchst. c SchutzTV ein zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten, wobei sich die Zumutbarkeit gemäß § 4 Ziff. 4 Buchst. b SchutzTV an der Vergütung dieses Arbeitsplatzes ausrichtet (vgl. zu § 4 SchutzTV: BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 42; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 31 ff.).

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 687/14

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Mit der Geltung eines Tarifvertrags steht nicht zugleich fest, dass die in ihm vorgesehenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf bestimmte Leistungen prinzipiell erfüllbar sind (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 28).

    Die mit Schreiben vom 17. Mai 2011 erfolgte Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsteilübergangs war zwar unvollständig, weil sie keine Aussage zu der Frage enthält, ob Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfen nach dem TV SozSich gegenüber der privatrechtlich organisierten Erwerberin in Anbetracht der Voraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 TV SozSich überhaupt noch in Betracht kommen (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 27) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    Eine derartige außerordentliche Kündigung ist zum einen unter Umständen nur mit notwendiger - der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechender - Auslauffrist möglich (BAG 24.01.2013 - 2 AZR 453/11, JurionRS 2013, 37327 = NZA 2013, 959, 26.03.2015 EzA § 613a BGB, 2002, Nr. 161 = NZA 2015, 866, 13.05.2015 EzA, § 626 BGB, 2002, Nr. 50).

    Zum anderen ist der Arbeitgeber in besonderem Maße verpflichtet, die Kündigung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern (BAG 18.03.2010, EzA, § 626 BGB, 2002 Unkündbarkeit Nr. 17, 26.03.2015, EzA, § 613a BGB, 2002, Nr. 161 = NZA 2015, 866).

  • BAG, 26.01.2017 - 2 AZR 61/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier das Vereinigte Königreich - auftritt (vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 12) .
  • LAG Düsseldorf, 26.07.2022 - 8 Sa 68/20

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 691/14

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2020 - 6 Sa 522/20

    Kündigung eines Außendienstmitarbeiters im Bereich der Zählermontage

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 867/15

    Kündigung - Beteiligung der Betriebsvertretung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2021 - 3 Sa 28/21

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung einer Mitteilungspflicht - Leiterin einer

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 613/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 - 12 Sa 418/23

    Kündigung wegen Betriebsübergang - Anderweitige Kündigungsbegründung - Auslegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2015 - 6 Sa 169/15

    Arbeitgebermodell - außerordentliche Kündigung - widerrechtliche Drohung -

  • LAG Hessen, 30.07.2019 - 8 Sa 1339/18

    Kündigung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.09.2015 - 6 Sa 221/14

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Fristbeginn

  • LAG Düsseldorf, 09.06.2020 - 3 Sa 114/20

    Provisionsklage im Wege der Stufenklage; Umfang des anspruchs auf Bucheinsicht

  • LAG Düsseldorf, 13.06.2016 - 9 Sa 135/16

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle

  • LAG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 Sa 206/16

    Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften; Auflösung einer Dienststelle

  • LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - 3 TaBV 79/16

    Rechtsnatur von "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 Sa 251/17

    Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2018 - 6 Sa 509/17

    Behinderungsgerechte Beschäftigung - US-Stationierungsstreitkräfte -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.08.2015 - 15 Sa 587/15

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 215/21

    Stationierungsstreitkräfte - Änderungskündigung - Wiederholungskündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2021 - 1 Sa 270/20

    Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 Sa 379/19

    Betriebsbedingte Kündigung - Chefarzt - Umstrukturierung - Darlegungslast -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.09.2015 - 6 Sa 222/14

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Fristbeginn

  • ArbG Düsseldorf, 23.12.2015 - 8 Ca 4305/15

    Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütung; Anpassung

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 TaBV 7/18

    Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag

  • ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang; Anforderungen an die Unterrichtung über

  • LAG Hamm, 02.04.2015 - 15 Sa 1827/14

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Beschäftigung

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Ca 5349/16

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • ArbG Düsseldorf, 05.09.2016 - 6 Ca 2332/16
  • ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20
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